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Die Friedelehe
12.04.2015, 21:34
Beitrag: #1
Die Friedelehe
vorhin las ich Karl Martell würde einer "Friedelehe" .
War mir nun ganz neu.

Habe ich mir den Wiki-Artikel dazu angeschaut.
Da wird nun die Existenz einer solchen überhaupt in Frage gestellt.
"Ein Forschungskonstrukt" entstanden durch unsaubere Forschungsansätze. (jetzt in meinen Worten)
So "unzwingend" erscheint mir das ganze aber nicht. Sondern eher als recht logisch.
Hat da jemand hier nähere Infos?
Woher hat Mayer überhaupt den Begriff "Friedelehe"

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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13.04.2015, 10:18
Beitrag: #2
RE: Die Friedelehe
Da musste ich im Internet nachsehen, den heute dafür gebräuchlichen Begriff verwende ich lieber nicht.
Naheliegend war mir, es geht um die additive Verschmelzung von Friede mit dem Lehen, bietet sich in einem historischen Forum ja an.

Zu den möglichen Varianten der Ehe kann ich nichts sagen, dazu habe ich schon in jungen Jahren zu oft den Weisheiten des großen Philosophen Al Bundy gelauscht.

"Es gibt nur eine Sache die größer ist als die Liebe zur Freiheit: Der Hass auf die Person, die sie dir weg nimmt."(Che Guevara)
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13.04.2015, 14:36
Beitrag: #3
RE: Die Friedelehe
Die Franken kannten die Muntehe, die Friedelehe und das Konkubinat. Oder besser gesagt: der männliche Teil des fränkische Hochadels praktizierte alle drei Formen des Zusammenlebens. Die Muntehe wurde aus wirtschaftlichen und/oder politischen Gründen geschlossen. Die Friedelehe wurde Männern gestattet, sie konnten sich eine zweite Ehefrau (meist aus niederen Adel) nach ihrer Wahl wählen. Die Nachkommen dieser Ehe galten als legitim, aber als nachgeordnet den Nachkommen aus der Muntehe. Hatte der Ehemann seine Friedelfrau satt, konnte er sie auch nicht einfach verstoßen. Er war verpflichtet für sie und seine Nachkommen weiterhin zu sorgen. Dies tat er oft, indem er sie mit einem Vasallen verheiratete. Die Kinder behielten den rechtlichen Status des Vaters.

Dagegen galten Kinder von Konkubinen als unehelich. Sie wurden als Bastarde bezeichnet und erbten den rechtlichen Status der Mutter.

Die bekanntesten Söhne von Friedelfrauen karolingischer Herrscher waren Karl Martell und Arnulf von Kärnten. Karl Martell war zwar der älteste Sohn Pippins des Mittleren, aber er war nicht Sohn von dessen Muntfrau Plektrudis. Deren Nachkommen standen in der Erbfolge vor Karl Martell. Aus diesem Grund gab es nach 714 einen Machtkampf zwischen Plektrudis und Karl Martell, den dieser nur gewinnen konnte, nachdem alle männliche Nachkommen von Plektrudis und Pippin verstorben waren.

Arnulf von Kärnten erlangte seine Stellung nur aufgrund seines Kampfes gegen seinen Onkel Karl III. den Dicken. Rechtlich hatte er im Gegensatz zu Karl Martell im 9. Jh. keinen Anspruch mehr. Dies ist eine Folge des Kampfes der Kirche, besonders während des Pontifikats von Papst Nikolaus I. (858-867), gegen die Friedelehe. Dem Karolinger Hugo von Elsass wurde die Legitimität abgesprochen, obwohl Hugos Eltern Lothar II. und Waldrada eine (von der Kirche nicht anerkannte und bekämpfte) Friedelehe führten. Ähnliches widerfuhr Arnulfs Sohn Zwentibold, dessen Mutter eine slawische Friedelfrau war. Auch wenn die Kirche diese Verbindung als Konkubinat abwertete, muss man davon ausgehen, dass Arnulf diese Beziehung im Rahmen des Möglichen versuchte zu legalisieren, da er legitime Erben brauchte.

Ob in allen anderen germanischen Völkern die Friedelehe bekannt war, weiß ich nicht. Zumindest kamen die westgotischen Prinzessinnen Brunhildis und Gailswintha nicht mit diesem (fränkischen) Brauch zu Recht. Andererseits wollte Fredegunde, die aufgrund ihrer niedrigen Herkunft nur Friedelfrau werden konnte, sicher nicht ihren Status als einzige Ehefrau kampflos an eine fremde Muntfrau abtreten.

"Geschichte erleuchtet den Verstand, veredelt das Herz, spornt den Willen und lenkt ihn auf höhere Ziele." Cicero
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12.02.2016, 23:58
Beitrag: #4
RE: Die Friedelehe
Eine Überlegung:
Das Problem mit der "Friedelehe", ob nun Fakt oder historisches Konstrukt späterer Generationen - offensichtlich gab es unterschiedliche Formen des Zusammenlebens, bei denen für Historiker/innen nicht immer klar ist, inwieweit diese als "gültige" bzw. "legale" Ehen gelten dürften.

Der Begriff Friedelehe lässt sich aber für die Zeit, wo es sie gegeben haben soll, zumindest in den Quellen nicht nachweisen.

---------------------------
Nur die Geschichtenschreiber erzählen uns, was die Leute dachten.
Wissenschaftliche Forscher halten sich streng an das, was sie taten.

Josephine Tey, Alibi für einen König
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14.02.2016, 15:16
Beitrag: #5
RE: Die Friedelehe
(12.04.2015 21:34)Suebe schrieb:  vorhin las ich Karl Martell würde einer "Friedelehe" .
War mir nun ganz neu.

Habe ich mir den Wiki-Artikel dazu angeschaut.
Da wird nun die Existenz einer solchen überhaupt in Frage gestellt.
"Ein Forschungskonstrukt" entstanden durch unsaubere Forschungsansätze. (jetzt in meinen Worten)
So "unzwingend" erscheint mir das ganze aber nicht. Sondern eher als recht logisch.
Hat da jemand hier nähere Infos?
Woher hat Mayer überhaupt den Begriff "Friedelehe"

Ich musste in einem anderem Nirwana (ich bin dort als "Armer Konrad" unterwegs) erfahren, dass die Friedelehe vermutlich ein Konstrukt ist. Das Werk von Andrea Esmyol "Geliebte oder Ehefrau ?" habe ich dann auszugweise im Internet nachgelesen, und die dortigen Thesen, dass es sich bei der Friedelehe um ein Konstrukt handelt, sind m.E. nach eigentlich recht überzeugend.
https://books.google.ch/books?isbn=3412119016
und anschliessend nach "Friedelehe" suchen.
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14.02.2016, 15:19
Beitrag: #6
RE: Die Friedelehe
Gibt es hier ein automatisches Replace ? Im Nirwana war ich noch nie, sonst wäre mein Nick jetzt Buddha.
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14.02.2016, 22:20
Beitrag: #7
RE: Die Friedelehe
(14.02.2016 15:19)Aguyar schrieb:  Gibt es hier ein automatisches Replace ? Im Nirwana war ich noch nie, sonst wäre mein Nick jetzt Buddha.

Da gibt es ein nirwana, das unter nirwana.de firmiert, wo ich noch ein paar Fakturas offen habe.
Und wenn mir jenes nirwana einfällt, packt mich der Furorsuebicus, (den du = Armer Konrad, vermutlich kennst) dass ich sowas von kreiznarret werde...
Und deshalb hat man dankenswerter Weise, um meine Nerven zu schonen,
hier so ein Neumodisches Zeugs eingeführt.

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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20.02.2016, 12:25
Beitrag: #8
RE: Die Friedelehe
Die Friedelehe gab es, wenn auch nicht unbedingt in der Form, wie sie Meyer definierte. Der große Unterschied zur kirchlich akzeptierten Muntehe bestand darin, dass es eine Eheform war, die von der Kirche nicht abgesegnet werden musste - was der Kirche natürlich nicht passte. Ebenso, wie die Kirche ab 1022 die Ehelosigkeit der Priester durchsetzte (letzten Endes um zu verhindern, dass Kirchenbesitz durch Erbe vermindert werden konnte) und dabei auf viel ältere Ansätze zurückgriff, die von Priestern Enthaltsamkeit (aber nicht immer auch Ehelosigkeit!) verlangten (auf der Synode von Elvira wurde schon 306 von Priestern Enthaltsamkeit gefordert, Papst Leo der Große forderte dann in der ersten Hälfte des 5.Jhs. Ehelosigkeit), ging die Kirche schon einige Jahrhunderte früher auch dazu über, die Friedelehe zu einer illegitimen Eheform zu machen. So konnte die Kirche nämlich auch bei den dynastischen Eheprojekten der Fürsten ein Wörtchen mitreden und bekam damit mehr Macht über die weltlichen Fürsten...Wink
Wie gut die Kirche darin war, ihren Anspruch durchzusetzen, dass nur Ehen (und damit die Nachkommen aus diesen Ehen) legitim waren, die von der Kirche abgesegnet waren, sieht man daran, dass sowohl Kaiser Arnulf von Kärnten als auch sein Sohn Zwentibold in der Literatur als "illegitm" bezeichnet werden - beide waren Sprößlinge aus Friedelehen und hatten trotzdem keinerlei rechtliche (!) Probleme, ihre Herrschaft anzutreten. Arnulfs Sohn Ludwig das Kind hatte wie sein Vater einen althergebrachten karolinigischen Namen, wenn sie auch nicht "Karl" hießen, wie viele "legitime" Karolinger (die also aus Muntehen stammten), aber immerhin...Zwentibold hatte nur das Pech, dass sein Vater Arnulf noch einen Sohn aus einer Muntehe bekam, ansonsten wäre Zwentibold wohl Arnulfs Nachfolger geworden. Und dass er eine Liudolfingerin heiraten konnte, spricht auch nicht unbedingt dafür, dass er als "Bankert" gesehen wurde...Wink
Jedenfalls führten die Liudolfinger/Ottonen ihre teilweise karolingische Herkunft u.a. auf Zwentibold zurück...was einer Anerkennung Zwentibolds als "richtiger" Karolinger gleichkommt...und zwar noch Jahrhunderte später.

Allzu leicht hatte es also die Kirche bis ins hohe Mittelalter nicht, den Anspruch, die Muntehe sei die einzig legitime Art, Nachkommen zu zeugen, durchzusetzen. Die Friedelehe stand, soweit die jeweiligen Gatten/Väter es durchzusetzen vermochten, noch bis um das Jahr 1000 relativ gleichberechtigt neben der kirchlichen Muntehe....war der einzige Nachkomme aus einer Friedelehe, stand der Nachfolge als Herrscher nichts im Wege. Dass ein Nachkomme aus einer Muntehe dem Nachkommen aus einer Friedelehe voraus hatte, von der Kirche anerkannt zu werden, war aber schon im 10.Jh. ein offensichtlich gravierender Nachteil, was den Erbschaftsantritt anbetraf, siehe das Beispiel Zwentibold/Ludwig das Kind...
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20.02.2016, 19:05
Beitrag: #9
RE: Die Friedelehe
Karl Martell entstammte ebenfalls einer Friedelehe. Er musste sich nach dem Tod seines Vaters Pippin des Mittleren gegen dessen verwitwete Muntehefrau Plektrudis, die für ihren Enkel kämpfte, sich als Hausmeier behaupten.

Das Papsttum begann aber seit Nikolaus I. im 9. Jahrhundert die fränkische Friedelehe zu bekämpfen.
Unterstützt wurde Nikolaus I. in diesem Fall von Ludwig den Deutschen und Karl den Kahlen. Der politische Hintergrund ist, dass die beiden Karolinger das Erbe ihres Neffen Lothar II. beanspruchten. Dessen Muntehefrau Theutberga blieb kinderlos. Lothar II. hatte jedoch aus der Beziehung zu seiner Friedelfrau Waldrada einen Sohn und zwei Töchter. Da der West- und der Ostfrankenkönig das Erbe Lothars II. beanspruchten, wurde dessen Friedelehe als Konkubinat abgewertet und Lothars Sohn Hugo um sein Erbe gebracht. Nach dem Tod Lothars II. eigneten sich die west- und ostfränkischen Könige Lotharingien an. Hugo kämpfte dagegen vergebens an. Er wurde geächtet und für vogelfrei erklärt. Nach seiner Gefangennahme wurde er geblendet und in ein Kloster abgeschoben, wo er dann starb.

Eine seiner Schwester war Bertha, deren Sohn Hugo von Arles zuerst König von Niederburgund und dann König von Italien wurde.

Dass 887 Arnulf von Kärnten König des ostfränkischen Reich werden konnte, liegt wohl daran, dass zwischen 876/77 und 887 alle möglichen potentiellen ost- und westfränkischen Anwärter gestorben waren, so dass nach Karls III. (den Dicken) Entmachtung ein Personalproblem bestand. Es gab nur zwei Karolinger - der noch minderjährige Karl, der spätere westfränkische König Karl III., der Einfältige und Arnulf, der trotz seiner de jure bestehenden unehelichen Abstammung König werden konnte. Denn Ludwig der Deutsche und Karl der Kahle hatten Nikolaus I. die Unrechtmäßigkeit der Friedelehe bestätigt und dies später auch nicht wieder zurückgenommen. Dass der fränkische Hochadel den Brauch der Friedelehe weiter praktizierte, ist eine andere Sache, ebenso dass Arnulf bereits um 850 geboren wurde, also zu einer Zeit, in der sich das Papsttum nicht gegen die Friedelehe wandte. Aber auch Hugo von Elsass (Hugo von Lothringen) wurde in den 850er Jahren geboren ...

Zwentibold stammte aus einer Friedelehe seines Vaters Arnulf mit einer slawischen Frau. Diese Frau muss der Oberschicht des mährischen Reichs angehört haben, sonst wäre nicht Swatopluk, der Fürst von Mähren, Taufpate Zwentibolds geworden. Für Arnulf bestand, nachdem er eine Muntehe einging, das Problem die Zukunft Zwentibolds abzusichern, der ja mit der Geburt seines Halbbruders seinen Status als Haupterbe verlor. Arnulf versuchte das Problem zu lösen, indem er Zwentibold zum König von Lothringen erhob und somit die Selbstständigkeit dieses Zwischenreichs erneuerte. Allerdings konnte sich Zwentibold nur mit Unterstützung seines Vaters halten. Als dieser 899 starb, erhoben sich die Lothringer Großen gegen Zwentibold, der bereits im August 900 im Kampf gegen seine Gegner fiel. Zwentibolds Verhängnis war nicht die Abstammung aus einer Friedelehe, sondern er war den Machtinteressen der Lothringer Magnaten (Matfriede, Reginare) im Weg.

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20.02.2016, 20:33
Beitrag: #10
RE: Die Friedelehe
(20.02.2016 12:25)913Chris schrieb:  Die Friedelehe gab es, wenn auch nicht unbedingt in der Form, wie sie Meyer definierte. Der große Unterschied zur kirchlich akzeptierten Muntehe bestand darin, dass es eine Eheform war, die von der Kirche nicht abgesegnet werden musste - was der Kirche natürlich nicht passte.

Wie gesagt - nach der auszugweisen Lektüre von Andrea Esmyol bin ich der Überzeugung, dass die Friedelehe tatsächlich nicht existiert hat. Der Begriff wird in zeitgenössischen und zeitnahen Dokumenten nicht erwähnt. Und auch in den Sagentexten, auf die sich Meyer mehrheitlich bezieht, stellt der Begriff keine rechtliche Eheform sondern lediglich eine Anrede unter Eheleuten dar.

https://books.google.ch/books?isbn=3412119016
und anschliessend nach "Friedelehe" suchen.

Vielmehr scheint die sogenannte "Friedelehe" nichts weiter als ein simples Konkubinat (auch dagegen war die Kirche) gewesen zu sein. Dafür spricht auch, dass bei einigen Verfechtern des Konstrukts behauptet wird, dass die Frau einer Friedelehe frei oder unfrei habe sein können. Dies macht das ganze aber erst recht unwahrscheinlich: Ganz unbahängig davon, was die Kirche dazu zu sagen hatte, eine Ehe mit einer Unfreien die über das Konkubinat hinausging war auch beim frühmittelalterlichen germanischen Adel undenkbar.

Das Arnulf von Kärnten einer Friedelehe entstammen soll, höhre ich zum ersten Mal. Der galt, so meine ich, auch bei den "Befürwortern" der Friedelehe als ausserehelich. Das aussereheliche Kinder die Erbnachfolge antraten (vor allem wenn keine legitimen Kinder vorhanden waren) kam im Mittelalter immer wiede vor (Kirche hin oder her). Die portugiesischen Könige aus den Häusern Avis und Bragança beispielsweise, entstammten ausserehelichen Linien. Und der mailändische Herzog Bernabo Visconti hat einen grossen Teil seiner zahlreichen ausserehelichen Nachkommen nachträglich legitimiert (auch das war unter Umständen möglich).

Unklar bleibt für mich lediglich die "Eheform" Karls des Grossen mit seiner ersten Frau Himiltrud und dem Sohn aus dieser Ehe, Himiltrud.
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21.02.2016, 19:38
Beitrag: #11
RE: Die Friedelehe
(20.02.2016 20:33)Aguyar schrieb:  Unklar bleibt für mich lediglich die "Eheform" Karls des Grossen mit seiner ersten Frau Himiltrud und dem Sohn aus dieser Ehe, Himiltrud.

Ich hab mal Frieds jüngste Karl-Biographie zu Rate gezogen: Einhard erwähnt Konkubinen für die Zeit nach 800. Himilitrud war eindeutig keine Konkubine, sondern Ehefrau, wenn auch ohne kirchlichen Segen, Wittum etc.
wohl aber hat der Papst die Ehe wohl anerkannt, denn der Sohn aus dieser Ehe, Pippin der Bucklige (der an sich schon wegen seines Buckels weniger herrschaftswürdig gewesen sein dürfte als die unversehrten anderen Söhne Karls), galt zwar als legitim, aber von zu einer kirchlich voll gültigen Ehe gehörten eben auch Dotation, Wittum usw.usf. Man kann also davon ausgehen, dass die Ehe mit Himiltrud keine Muntehe im rechtlichen sinn war, und so bleibt eben nur die sog. Friedelehe übrig als Ehe, die nach germanischem Recht geschlossen worden ist und - wohl oder übel, der Paapst war ja damals abhängig von den Frankenherrschern - vom Papst anerkannt wurde. Später, als Pippin sich dann im Aufstand gegen den Vater befand, galt er plötzlich als "illegitim" - vielleicht ein weiterer Hinweis darauf, dass Himiltruds Ehe eben keine Ehe im für die Kirche rechtlich voll bindenden Sinn gewesen war. Deutliches Anzeichen dafür: Der zweite Sohn Karls des Gorßen hieß ursprünglich Karlmann, erhelt aber bei der Taufe den Namen Pippin - der körperlich versehrte Pippin wurde damit als Thronfolger auch dem Namen nach ersetzt. Das ging nur, wenn an Pippins (des Buckligen) Herkunft irgendetwas weniger legitim war als an Karlmanns/Pippins Herkunft, der ja eindeutig einer vor der Kirche geschlossenen Ehe, also einer Muntehe entstammte...
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21.02.2016, 21:32
Beitrag: #12
RE: Die Friedelehe
Ihr schreibt hier von den Einwendungen die die Kirche gegen die "friedelehe" gehabt hat.
Nun las ich an anderer Stelle, dass sich die Kirche, kath bis ins 16. Jahrhundert, ev. bis ins 18. Jahrhundert aus der Ehe "herausgehalten" hätte, diese als "Zivilsache" angesehen hätte.
Ja, ich weiß, es gibt das Gebot. Andererseits hat doch wohl Luther einem Fürsten eine "Friedel"-Eheja durchus zugstanden.
Wird das jetzt theologisch, wo ich nicht mitreden kann, oder bring ich was durcheinander?

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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21.02.2016, 22:12
Beitrag: #13
RE: Die Friedelehe
(21.02.2016 21:32)Suebe schrieb:  Nun las ich an anderer Stelle, dass sich die Kirche, kath bis ins 16. Jahrhundert, ev. bis ins 18. Jahrhundert aus der Ehe "herausgehalten" hätte, diese als "Zivilsache" angesehen hätte.

Wo hast du das gelesen?!? MAn durfte nicht heiraten, wenn man nicht ausreichend Besitz nachweisen konnte, um eine Familie zu ernähren, das schon, das war eine zivilrechtliche Sache, wenn man so will, daher könnte man sagen, dass sich die Kirche insofern herausgehalten hätte. Anders sieht es bei den Verwandtschaftsgraden bzw. Inzest aus; nachdem man eine Ehe durch die Kirche annullieren konnte, wenn zu nahe Verwandtschaft bestand, hat die Kirche umgedreht natürlich auch mitentschieden, ob so eine Ehe überhaupt zustande kommen darf; auch hier haben weltliche Instanzen mitgeredet, aber die Verflechtung von weltlicher und kirchlicher Rechtsprechung im Mittelalter ist ja wohl als bekannt vorauszusetzen.
Die Ehe war, sobald die Kirche (unter Karl dem Großen) als "Regierungswerkzeug" genutzt wurde, nicht nur eine Angelegenheit von dynastisch-politischer Bedeutung, sondern eben auch von kirchlicher Bedeutung. Die Kirche nutzte diese Rolle, um sehr schnell quasi ein "Alleinbestimmungsrecht" in Sachen Ehe in Anspruch zu nehmen (und zu bekommen; das lag in der Natur der Sache, solange es Herrscher anging, denn ein Herrscher muss international anerkannt sein, um wirklich Herrscher sein zu können, also nicht nur von den Adligen seines Reiches. Da die Kirche eine internationale Institution war, wurde deren Rechtsauffassung irgendwann auch von allen christlichen Herrschern als Legitimation genutzt). Der rechtlichen Klarheit wegen und weil der Papst immer mehr dazu überging, als Stellvertreter Gottes eine Vorrangstellung gegenüber den weltlichen Herrschern zu beanspruchen, gelang es der Kirche, die "Muntehe" als einzig gültige Ehe durchzusetzen. Das auf germanischem Recht fußende Pendant, das uns als Friedelehe bekannt ist (das ist zumindest meine Info aus dem Studium), trat dagegen zurück, bis es den Charakter eines Konkubinats annahm. DAs muss dann so um das Jahr 1000 oder wahrscheinlich auch schon früher, um 900 herum gewesen sein, denn danach ist m.W. nach nicht mehr oft ein (laut Kirche und daher laut - meist ja geistlichen - mittelalterlichen Geschichtsschreibern) "illegitimer" Sohn bekannt, der problemlos die Nseines Vaters antreten konnte, ohne förmlich adoptiert zu werden.
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21.02.2016, 22:17
Beitrag: #14
RE: Die Friedelehe
Hier ein mehr oder weniger offizielles evangelisches Statement zur Ehe.
https://www.evangelisch.de/inhalte/85859...te-der-ehe

maW die in Beton gegossene Struktur der Ehe in vergangenen Jahrhunderten ist scheints auch ein Mythos
der späten Neuzeit.

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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24.02.2016, 17:58
Beitrag: #15
RE: Die Friedelehe
Auch hier wird aber die Muntehe, die Friedelehe und die Kebsehe unterschieden...Wink
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24.02.2016, 18:43
Beitrag: #16
RE: Die Friedelehe
(24.02.2016 17:58)913Chris schrieb:  Auch hier wird aber die Muntehe, die Friedelehe und die Kebsehe unterschieden...Wink

aber natürlich.Idea
Das Thema ist auch sehr interessant.
Jedoch die Kirche sah dies, bis in die Neuzeit hinein, als "weltliches Geschäft"
und hielt sich raus.
Wenn ein Paar unbedingt wollte, konnten sie auf dem Kirchhof einen Segen für die Ehe kriegen, mehr nicht. (Bei mir im Blättchen kommen im Frühjahr immer mal Meldungen, wie man da oder dort vor dieser oder jener kath. Kirche zu dem und dem Zeitpunkt sein Motorrad segnen lassen kann. Scheint mir ähnlich zu sein...)

Ist wirklich erhellend, die Urkirche sah demnach die Ehe lediglich zur Vermeidung der "Hurerey", ansonsten eher ungern... (nach 36 Ehejahren habe ich mich inzwischen fast für einen Heiligen gehalten... auch falsch Bat)

Es gab (gibt vielleicht noch???) bei den Pietisten eine verschärfte Form, die in der Ehe ungeschlechtlich lebten. Ich hielt das bisher für eine leichtere Art des Schwachsinns, aber anscheinend hatten die Vorgänger.

Vor mir einer da den Quatsch unterstellt, Thumbs_down
ich kenne eine Gemeinschaft die so lebte, auf Grund von Nachwuchsmangel (wie auch...) haben die in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts ein "Waisenhaus" gegründet, das heute noch besteht. Und neuerdings wächst und gedeiht.

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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01.03.2016, 20:23
Beitrag: #17
RE: Die Friedelehe
Ist hier folgendes Fazit erlaubt?:

Die Friedelehe, wenn es sie gab, existierte zu einer Zeit in der Zivilrecht nicht verschriftlich war.
Ergo, man wird kaum belastbare schriftliche Nachweise finden.

Was mir absolut neu ist, worauf ich erst in diesem 3nd stieß,
dass die Kirche sich ein starkes Jahrtausend aus der Ehe "heraushielt".
Evangelisch wird es dann noch etwas "kurioser" die kirchliche Eheschließung als "Rechtsverbindlich" gab es gerade mal ein Jahrhundert.

"Die Inflation muss als das hingestellt werden, was sie wirklich ist, nämlich als Betrug am Staatsbürger, der um einen Teil seines Einkommens, aber noch mehr um seine Ersparnisse gebracht wird.!" (Ludwig Erhard, Bundeskalnzler 1963 bis 1966)
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09.09.2017, 13:50
Beitrag: #18
RE: Die Friedelehe
Aus aktuellem Anlass der Thematik in Thread "Juxrätsel" möchte ich das Thema "Friedelehe" wieder aufleben lassen. Ich war bis letztes Jahr (wie oben erwähnt), ebenfalls der Meinung, dass die Friedelehe existiert hat, musste aber meine Meinung ändern. Ich habe Andrea Esmyols Abhandlung "Geliebte oder Ehefrau" nur auszugweise als Internet-Werbung gelesen, aber ihre Argumente resp. ihre Zusammenfassung der gegensätzlichen Forschungsmeinungen haben mich genügend überzeugt, so dass ich damals die mir zugänglichen Darstellung dazu hinauskopiert und in einen Zusammenhang mit meinen persönlichen Mittelalter-Notizen gebracht habe, die ich hier als Kritik der Friedelehe, resp. an deren Existenz, wiedergebe. Eine Warnung vorab: das Ganze ist etwas umfangreich für einen Thread:

Als Bezeichnung für eine Eheform des Frühmittelalters wurde die „Friedelehe“ – abgeleitet vom mittelhochdeutschen „friudiea“, „Geliebte“ – vom deutschen Rechtshistoriker Herbert Meyer in den 1920er Jahre in die Geschichtsforschung eingeführt. Die tatsächliche Existenz der Friedelehe ist aber heute umstritten, wohingegen die anderen Eheformen des Frühmittelalters, Muntehe, Kebsehe und Raub- resp. Entführungsehe als gesichert gelten.

Bestimmende Eigenschaften der Friedelehe sind, nach Herbert Meyer, folgende Merkmale:
• Die Friedelehe wurde in der Regel zwischen Paaren aus unterschiedlichen Ständen geschlossen.
• Die Ehe beruhte auf einer Willensübereinkunft zwischen Mann und Frau.
• Eine Friedelehe kam allein durch öffentliche Heimführung der Braut und die Hochzeitsnacht zustande; zudem erhielt die Braut eine Morgengabe.
• Im Unterschied zur Muntehe wurde dem Ehemann nicht vom Brautvater die Vormundschaft (Munt) über die Frau übergeben.
• Die Frau hatte wie der Mann ein Recht darauf, die Scheidung zu verlangen.
• Die Kinder aus einer Friedelehe unterstanden nicht der Verfügungsgewalt des Vaters, sondern lediglich der Mutter.
• Kinder aus einer Friedelehe waren zunächst voll erbberechtigt; durch den zunehmenden Einfluss der Kirche wurde ihre Position aber immer mehr abgeschwächt.
• Friedelehen ermöglichten Polygamie.
• Muntehe und Friedelschaft konnten (besonders im Adel) nebeneinander bestehen, was später als Vielehe (Polygamie) angesehen wurde.
• Eine Friedelehe konnte zu einer Muntehe umgewandelt werden, wenn der Ehemann nachträglich den Brautschatz leistete.

Neuere Forschungen wie beispielsweise von Else Ebel, Karl Heidecker und Andrea Esmyol verstärken die Hinweise, dass es sich bei der Friedelehe nur um ein Forschungskonstrukt handeln könnte, dass durch eine fehlehafte Quellenauslegung von Herbert Meyer entstanden ist. Es ergaben sich dabei folgende Kritikpunkte.

• Nach Überprüfung der von Meyer verwendeten altnordischen Quellen kann Ebel seine Folgerungen nicht bestätigen; insbesondere kritisiert sie aus dem Zusammenhang gerissene Textstellen, deren Sinn verfremdet wurde.
• Die von Meyer verwendeten Textbelege beziehen sich laut Esmyol alle entweder auf Muntehen oder Konkubinate, lassen jedoch keinen Rückschluss auf die Existenz einer „Friedelehe“ als freierer Eheform zu.
• Die von Meyer verwendeten Quellen stammen häufig aus Zeiten, in denen sogar nach seiner eigenen Meinung die „Friedelehe“ bereits nicht mehr existiert habe.

Dass sich Meyers Theorie dennoch über Jahrzehnte in der Forschung halten konnte, liegt an ihrem speziellen Entstehungsfeld: Sie charakterisierte in der Zeit des 19. und frühen 20. Jahrhunderts die Suche nach historischen Vorbildern für eine freiere Partnerwahl.

Eine Abgrenzung zwischen Ehe und aussereheliche Beziehung im Frühmittelalter und deren Qualifizierung als „rechtmässige“ Form des Zusammenlebens vom Mann und Frau im Verständnis weltlicher und kirchlicher Zeitgenossen, ist schwer fassbar. Um den Aspekt der Legitimität oder Illegitimität von Geschlechtsbeziehungen analysieren zu können, ist eine definitorische Abgrenzung zwischen Ehe und Konkubinat erforderlich, was besonders bei der Friedelehe, welche erstmalig 1927 von Herbert Meyer als institutionalisierte Eheform eingeführt wurde, problematisch ist.

Nach allgemeiner Auffassung beteiligte sich Kirche an der sozialen Aufwertung des spätantiken römischen Konkubinats, an dessen historischen Existenz keinerlei Zweifel bestehen. In der Folge widmete sich die Kirche seit dem 8. bis zum 10. Jahrhundert ausschliesslich der Bekämpfung nebenehelicher Verhältnisse.
Eine anfänglich Akzeptanz der Kirche wird in massgeblichen Lexika und Handbüchern bestätigt, über den Zeitpunkt des Einsetzens einer Ablehnung des Konkubinats ist man uneinig.

Schon seit merowingisch-fränkischer Zeit sei das Konkubinat von der Kirche bekämpft worden. Nach anderer Interpretation soll durch den Einfluss der Kirche erst unter den Karolingern die dotierte Muntehe in Abgrenzung zum Konkubinat zur „rechten Ehe“ transformiert worden sein, beziehungsweise habe nach anfänglicher kirchenrechtlicher Akzeptanz – unter der Voraussetzung der Monogamie und des Inkaufnehmens der Kindererzeugung – eine Bekämpfung und Ablehnung des Konsens als hauptsächlicher Eheschliessungsvoraussetzung die Entwicklung des Konkubinats in Richtung Ehe beförderte, hervorgehoben.

Es existiert keine einheitliche Definition der Begrifflichkeit von Konkubinat, Friedelehe, Kebsverhälntis und Kebsehe. Während die lateinischen Quellen zur Bezeichnung ausserehelicher Beziehungen lediglich die „concubina“ oder seltener die die „pellex“ kennen und zwischen concubinatus / pellicatus oder im pejorativen Sinn adulterium / fornicatio (Ehebruch / Unzucht) differenzieren, haben sich in der Forschung zur genauen Definition der Verhältnisse Termini germanischen Ursprungs wie „Friedel / Friedelehe“, „Kebse / Kebsehe“ eingebürgert.

Sowohl der Begriff der „Friedel“ wie auch der „Kebse“ stehen in der Bedeutung Geliebte, Konkubine, Buhlerin. Auch das althochdeutsche „friduila“ ist eine Bezeichnung für Konkubinen in der Bedeutung „Liebste, Geliebte“, als Kosewort durchaus unter Eheleuten üblich. Meyer zufolge bezeichnet „Friedel“, sprachlich zu „Freund“ und „freien“ gehörend, noch im Mittelhochdeutschen die Gatten, Mann und Frau. Dies belegt er anhand zweier Textstellen aus dem Nibelungenlied und dem spätmittelalterlichen Purgoldtschen Rechtsbuch.

Ausser den von Meyer angeführten Belegen konnten weitere im mittelhochdeutschen Heldenepos der Kudrun und in der Tageliederdichtung ausfindig gemacht werden, im Nibelungenlied wird Siegfried noch an zwei weiteren Stellen Kriemhilds „vriedel“ genannt. Alle angeführten Textstellen beschreiben jedoch den Aspekt der gefühlsmässigen Bindung, nicht den Rechtscharakter einer Beziehung. Ebenso wie Kriemhild ihren Siegfried liebte, werden Ehefrauen in Purgoldts Rechtsbuch dazu angehalten, ihre Ehemänner zu lieben, wie einst Eva den Adam.

Meyer hat insofern recht, als „Friedel“, bzw. die sprachgeschichtlichen Vorgänger des Begriffs, durchaus auf Ehegatten angewendet zu finden ist – warum sollten sich Ehepaare, unter denen eine Liebesbeziehung zumindest zu vermuten ist, auch nicht mit Koseworten benennen ?

Nichts deutet allerdings aus sprachhistorischer Sicht darauf hin, dass „Friedel“ eine Frau bezeichnet, die dem Mann in der Ehe gleichgestellt ist. Der von Meyer für die Beschreibung frühmittelalterlicher spezifischer Geschlechtsbeziehungen gewählte Begriff „Friedelehe“ korrespondiert nicht dem Begriffsinhalt des lediglich erschlossenen althochdeutschen Lexems „friudila“. Des weiteren erscheint es als unverständlich, warum der so selten belegte mittelhochdeutsche Terminus „friedel“, der erstmalig in dieser Form im hohen Mittelalter auftritt, zur Benennung von Verhältnissen viel früherer Zeiten herangezogen wurde. Methodisch zu kritisieren ist zudem die von Meyer vernachlässigte Problematisierung der Quellen, denen der Terminus entnommen ist.

Problematisch ist der Begriff der „Friedelehe“ auch im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten des Konkubinats wie etwa der „Kebsehe“. Waren schon die Stellungnahmen zum Konkubinat alles andere als einhellig, so herrscht bei der Beurteilung der „Kebsverhältnisse“ wie auch der „Friedelehe“ in den massgeblichen Handbüchern und Lexika bis auf den heutigen Tag geradezu eine babylonische Sprachverwirrung.

Das „Kebsverhältnis“ / die „Kebsehe“ wird zum einen als eheliches Verhältnis interpretiert, herbeigeführt durch die einseitige Verfügung des Mannes über seine unfreie Magd, an anderer Stelle aber zu den Konkubinaten gezählt.

Die Friedelehe sei eine auf gegenseitigen Konsens beruhende Eheform, die sich zwar von der sogenannten Vertragsehe durch das Fehlen der eheherrlichen Munt unteschied, aber doch die Frau zur echten Ehefrau und Herrin des Hauses machte. Der Unterschied zur Kebsehe und anderen lockeren Geschlechtsverbindungen liege in der Publizität des Verhältnisses, herbeigeführt durch Heimführung, Beilager und Morgengabe.

Teilweise wird jedoch unter dem nichtehelichen Konkubinatsbegriff auch die Friedelehe und Kebsehe subsumiert, etwa bei Giesen. Der Unterschied zwischen „Kebse“ und „Friedel“ wird einerseits als derjenige zwischen persönlich unfreier beziehungsweise freier Herkunft gedeutet, andererseits wird eingeräumt, dass auch die „Kebse“ mitunter in der Bedeutung „Friedel“ stehe. Eine weitere – wenn auch ältere – Definition besagt, unter dem lateinischen Begriff „concubina“ (wie ihn auch Einhard und Paulus Diaconus für die erste Frau Karl des Grosse, Himiltrud, verwenden) seien ebenso freie wie unfreie Beischläferinnen zu zählen, wobei die nordgermanische Bezeichnung für Konkubine „Friedel“ (althochdeutsch „fridelinna“), das westgermanische Begriffsäquivalent „Kebse“ sei. Auch neuere einschlägige Abhandlungen rechtshistorischer Provenienz sorgen nicht für Aufklärung:

Die „Friedelehe“ war eine Minderehe (Löwenstein), eine rechtsgültige Vollehe (Becker, Schott), ein Konkubinat (Schwab).

Paul Mikat kommt zu folgender Einschätzung: Kebsverhältnisse, Konkubinate und Nebenehen konnten durchaus Ehen darstellen, wenn es sich hierbei um eine „… rechtmässige, eine dauernde Lebens- und Rechtsgemeinschaft begründende Geschlechtsverbindung von Mann und Frau.

Kritik an der Meyerschen Definition der Friedelehe gab es vor allem kurz nach der Erscheinung seiner Abhandlung. Rudolf Hübner kam nach seinen Untersuchungen zu germanischen Eheformen zu folgendem Fazit: „Somit nötigt nichts, die Grundlagen der herrschenden Lehre zugunsten der kühnen Hypothesen Meyers aufzugeben und den Begriff einer ‚Friedelehe’ einzuführen …“. Gerda Merschberger, einer bekannt nationalsozialistischen und noch immer zitierten Literatur-Wissenschaftlerin zufolge hat Meyer die Friedelehe zu individualistisch beurteilt, vielmehr seien Eheschliessungen immer von der „Sippe“ beschlossen worden und stünden unter deren Schutz. Merschberger bezweifelt einen Unterschied zwischen Friedel- und Muntehe. Sie setzt die Muntehe inhaltlich der Friedelehe gleich, da die Frau sich auch in der Muntehe in keinerlei Gewaltverhältnis befand, sondern, immer im Interesse ihrer eigenen „Sippe“ handelnd, hochgeachtet gewesen sei. Auch Hans Walter Klewitz und Paul Koschaker übernahmen im wesentlichen die Theorien Meyers. Letzterer ist mit Meyer der Meinung, die Muntehe sei von der Friedelehe her hinsichtlich der Stellung der Frau entschieden beeinflusst worden: „Steht die Frau bei der Muntehe im Eigentum des Mannes …, so hat ihre Behandlung als vollbewusste Individualität ihre Wurzeln in der feien Ehe.“

Die zweite, leicht veränderte Veröffentlichung Meyers zur Friedelehentheorie von 1940 erfuhr kaum noch Kritik. Hier wirkte sich der Zeitgeist der nationalsozialistischen Germanenidealisierung sicherlich nicht negativ aus, befreite die ehrenvoller als ein Konkubinat empfundene Friedelehe der verehrten Karolinger doch vom Stigma der sexuellen Ausschweifung und der Ausübung schlichter Gewaltverhältnisse, zu denen auch die rechte Ehe gerechnet wurde. Bereits Rudolf Hübner zitierte eine markante Stelle Meyers, die diese Grundhaltung charakterisiert: „Alles das, was uns die altgermanische Ehe in der historischen Überlieferung menschlich schön und gesittet erscheinen lässt, das stammt von der Friedelehe her. Die sogenannte rechte Ehe muss in der Urzeit das nackte und bare Herrenrecht des Mannes verkörpert haben.“ Meyers Forschungsergebnisse wurden dann auch von bekennend nationalsozialistisch beeinflussten Wissenschaftlern begeistert aufgenommen.

Ernst Heymann, gleichzeitig Bewidmeter der Festschrift, in der Meyers Abhandlung erschien und Rezensent, urteilt: „Herbert Meyers überzeugende Ausführungen bilden fortan eine epochemachende Grundlage für die Erkenntnis der Eherechtsentwicklung bei allen Völkern europäischer Kultur.“ Hans Thieme, ein weiterer Rezensent, bemerkte zwar die widersprüchliche Quelleninterpretation Meyers, der beispielsweise die Tacitus-Stelle zur germanischen Eheschliessung (Tacitus, Germania 13, 14) einmal als Beleg für die Muntehe, ein anderes Mal für die Existenz der Friedelehe heranzog, führte dies aber auf inhaltiche Überlappungen der Eheschliessungsformen zurück.

Zu sehr passte die ehrenhafte Friedelehe in das Bild vom edlen Germanen und seinem hohen Sittenstand. Eine grundlegende Auseinandersetzung blieb aus, schnell war die Friedelehe institutionalisiert, so dass von diesem Zeitpunkt an auch Historiker, die nicht einem nationalsozialistischen geprägten Geschichtsbild folgten, die Meyerschen Thesen nicht mehr hinterfragten.

Fast alle namhaften Rechtshistoriker übernahmen seit den 40er Jahren kritiklos die Friedelehen-Theorie, so Claudius von Schwerin, Rudolf Köstler, Karl Haff, Heinrich Mitteis, Hermann Conrad und Hans Planitz / Karl August Eckhardt. Teilweise wurden eigene Thesen hinzugefügt, so geht Siegfried Reicke davon aus, dass die Friedelehe erst seit dem 9. Jahrhundert nachweisbar ist, allerdings eine Ausnahmeerscheinung darstellte. Korbinian Ritzer definiert die Friedelehe als „eigentliches, auf Dauer berechnetes eheliches Verhältnis, das aber ohne Mundübertragung eingegangen wurde.“ Allein Hans Thieme bezieht sich in den Sechzigern noch auf Hübner und stellt die Existenz der Friedelehe in Frage.

Auch an den neuesten Auflagen zur deutschen Rechtsgeschichte ist die zwischenzeitlich – wenn auch nur in Ansätzen – aufgekommene Kritik an den Meyerschen Thesen vorbeigegangen. So wird auch von Gerhard Köbler 1996 die Friedelehe nach Meyer rezipiert, das Kebsverhältnis von ihr abgegrenzt. Für die germanische Zeit heisst es: „Neben der üblichen Munt-Ehe und der möglichen muntfreien (Friedel-) Ehe steht das Kebsverhältnis, das von vornherein nicht auf die Begründung einer Ehe gerichtet ist.“ Für die fränkische Zeit räumt Köbler jedoch ein, dass vielleicht auch das Kebsverhältnis eine Ehe war.

Bis in die Gegenwart hinein wurde die Friedelehe auch ausserhalb der Rechtsgeschichte kaum hinterfragt. Christian Gellinek geht so weit, die Existenz der Friedelehe auf das 11. und 12. Jahrhundert auszudehen „at least in Southern Germany and probably elsewhere in Europe.“ Widersprüche zu den eigenen Quellenstudien werden gelöst, indem man den lateinischen Terminus „concubina“ generell mit „Friedelfrau“ übersetzt. So stellt Kar Schmid erstaunt fest, dass Einhard nur von Konkubinen Karls des Grossen berichtet und keine Friedelfrauen kennt, „obschon es solche doch wohl gegeben hat.“ Auch Eugen Ewig führt die fehlenden Quellenhinweise zur Friedelehe auf die mangeldne Differenzierung der Schriftzeugen zurück. Er übernimmt zwar die Friedelehen-Theorie, kann ein solches Verhältnis aber nicht eindeutig im merowingischen Köngishaus ausmachen. So war Deoteria “wohl in Friedelehe“ mit Theudebert I verbunden, das sie schon vorher verheiratet war und eine Tochter hatte – die wäre eine ganz neue Definition der Friedelehe. Die problematische Differenzierung von Friedelehe und Konkubinat lag Ewig zufolge an Gregor von Tours, der Friedelehen häufig weder vom „matrimonium“ noch vom Konkubinat unterschieden habe.

Auch neuere einschlägige Arbeiten betonen die grosse Bedeutung der Friedelehe, bis in die 90er Jahre taucht Kritik nur in Ansätzen auf. Edith Ennen bezweifelt allerdings einen regelrechten Eheformendualismus.

Auch die neuere französische Forschung hinterfragt die ältere deutsche Forschung zur Friedelehe kaum. So kann Jean Chélini den Widerspruch zwischen der starken Geschlechtervormundschaft und der gesellschaftlichen Toleranz der Friedelehe, die für ihn Konkubinat und Polygamie einschliesst und die er als „eigengermanisch“ charakterisiert, nicht lösen und folgt im weiteren einer eigenen Modifikation der Friedelehen-Theorie.

Besonders originell ist die Übersetzung Régine Le Jans der Friedelehe als „Friedensehe“. Sie betont die freie Zustimmung des Mannes und der Frau, die als Friedefrau aber unter dem Rang einer Ehefrau stehe. Zu Beginn des 9. Jahrhunderts habe sich aus der Friedelehe das Konkubinat entwickelt, die Friedelfrau wurde zur Konkubine abqualifiziert.

Jean Gaudemet wiederum erkennt die Priorität der Geschlechtsvormundschaft, die einer Frau kaum Entscheidungsfreiheit lässt und damit eine Friedelehe à la Meyer unmöglich macht. Doch kann auch er sich nicht ganz von dieser trennen und setzt die Friedelehe als ehrenvollere Verbindung vom ebenso inoffiziellen Konkubinat ab.

Anders als die französische verweist die englischsprachige Forschung auf das hartnäckige Festhalten besonders deutscher Historiker an der Friedelehe. So erblickt Pauline Stafford im Konkubinat, das in einigen Fällen eine Art loser Ehe darstelle, „the Friedelehe beloved by German historians.“ Sie unterscheidet die Ehefrau von der Konkubine, die keinem eigenen Haushalt vorsteht.

Philip Lyndon Reynolds nimmt deutlicher Stellung zur kritiklosen Übernahme der Thesen älterer deutscher Rechtshistoriker. Die Friedelehe sein nicht eindeutig definiert, aufgrund der Quellensitutation sei eine Schematisierung der germanischen Eheformen unmöglich, dies stelle vielmehr „a pattern discerned by mordern scholars“ dar.

Einzig eine neuere niederländische Untersuchung von Karl Heidecker, die sich dem Ehestreit Lotahrs II widmet, wagt als Fazit eigner Quellenforschung den Schritt der vollständigen Ablehnung der Friedelehe als Erfindung moderner Historiker.

Einen erheblichen Anstoss zur weiteren Friedelehenkritik lieferte Else Ebel. Sie untersuchte eingehend altnordische Quellen, die Meyer als hauptsächliche Grundlage seiner Beweisführung herangezogen hatte.
Anhand der Sagatexte für die Zeit vom 9. bis 13. Jahrhundert widerlegt sie die These, eine Friedelehe wäre ein nachweisbarer Ehetypus bei den Nordgermanen und würde sich als gleichwertige Eheform vom Konkubinat abheben.

Ebel kritisiert methodisch, dass Meyer die Entstehungszeit der Sagas nicht problematisiert. Die Quellen der Sagazeit (ca. 870 bis 1030), die nur in Fassungen von frühestens um 1200 überliefert sind, beschreiben möglicherweise die Verhältnisse späterer Zeit. Meyer bezeichnet das in den altnordischen Quellen dargestellte Eheverhalten umstrittenerweise trotzdem als „ursprünglicher germanisch“ als das Eheverhalten im westeuropäischen Bereich. In einer erneuten Untersuchung der von Meyer herangeholten Textzeugen bemängelt Ebel mehrfach die selektive Vorgehensweise Meyers, der isolierte Textstellen häufig aus dem Zusammenhang riss, so dass sich ihr Sinn sogar umkehrte. Ebenso unterschlug Meyer Fakten, die seiner Beweisführung entgegenstanden.

Sämtliche von Meyer zur Untermauerung der Friedelehe herangezogenen Textzeugen wurden von Ebel neu interpretiert, mit folgendem Ergebnis: Es handelte sich durchgehend um Konkubinate höher stehender Männer mit standesungleichen Frauen oder sogar Mägden, die entweder gegen den Willen des Vaters eingegangen wurden, der seine (nicht befragte) Tochter letztendlich an den sozial Höherstehenden abgeben musste, oder um Raubehen, da ein Eheangebot an den Vater angelehnt worden war. Die Frauen wurden nicht um ihren Konsens gefragt, sondern sogar von Verwandten als Beischläferinnen angeboten. Es lässt sich eine deutliche Abwertung dieser Verhältnisse gegenüber Muntehen feststellen, teilweise konnten sie sogar als regelrecht anrüchig nachgewiesen werden. Diese „Frillenverhältnisse“ waren Konkubinate, die keinen Niederschlag im isländischen Recht fanden, und daher – ausserhalb des Rechts stehend – auch keinesfalls als legitime Eheform aufzufassen sind.

Die Friedelehe definiert Meyer als eine urgermanische Eheform unter Gleichberechtigung der Frau, geschlossen durch Konsenserklärung des Paares vor Zeugen.

Den frühesten Beleg des „auf germanischen Ursprung zurückgehenden Konsensgesprächs“ fand Meyer im langobardischen Recht, in einer Formel des „Liber Papiensis“ aus dem 11. Jahrhundert. Eine Witwe namens Maria verklagte vor dem Richter ihren Muntwalt, der ihr eine Widerheirat verweigerte. Einer Witwe gestand man ein gewisses Mitspracherecht bei ihrer Wiederverheiratung zu, sie durfte sich standesgemäss nach eigener Wahl – unter Zustimmung ihres Muntwalts – verbinden. Verweigerte er diese, so stand ihr der Rechtsweg offen. Eine offizielle Heiratserlaubnis seitens ihres Muntwalts oder einer anderen Entscheidungsinstanz war jedoch unabdingbar. Verhandelt wurde eindeutig die Schliessung einer Muntehe, einschliesslich der zu leistenden Dotierung (meta). Diese Gerichtsverhandlung aus hochmittelalterlicher Zeit zog Meyer methodisch unzulässig, als Beleg einer „typisch germanischen“ Hochzeitszeremonie heran.

Einen weiteren Schriftzeugen für die durch Konsensgespräch geschlossene Friedelehe führte Meyer in einer späteren Veröffentlichung zum Ruodlieb-Gedicht an, einer gegen Ende des 11. Jahrhunderts am Tegernsee entstandenen Erzählung, die als älteste Fiktion des Mittelalters gilt. In einem Ehegelöbnis sah Meyer den Beweis für das beidseitige Konsensgespräch. Nicht nur die Braut muss mit ihrem Leben Treue schwören, „Sic tibi stringo fidem firman vel perpetualem, Hanc servare mihi debes aut decapitari“, sondern auch sie selbst verlangt einen Treueschwur, „Cur servare fidem tibi deceo, dic, meliorem, Quam mihi tu debes ?“ In diesem Kapitel ist durchgängig ein Ton leichten Spottes erkennbar, an mehreren Stellen werden ironische, übermütige Antworten gegeben. Aus einem offenbar scherzhaft gemeinten Dialog die Relikte einer germanischen Eheform heraus zu lesen, ist jedenfalls gewagt.

Methodisch kritisiert auch Kienle die Beweisführung Meyers, gesellschaftliche Pähnomene des 12. Jahrhunderts könne man unmöglich in die „urgermanische Zeit“ projizieren.

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem Konkubinat und einer Friedelehe erblickte Meyer nicht in der Erbfähigkeit der Kinder, sondern im Stand der Frau – war sie eine Freie, handelte es sich um eine Friedelehe. Zur Beweisführung berief sich Meyer auf Rudolf Köstler, der an der angeführten Stelle aber die fehlerhaft eingegangene „Minderehe“ zwischen Freien und Kebsehe eines freien Mannes und einer unfreien Frau differenziert. Diese „Minderehe“ definiert Köstler als „bürgerliche Ehe mit geringeren Wirkungen“, die durch Raub herbeigeführt wurde und „durch nachträgliche Aussöhnung mit der beleidigten Sippe, Munterwerb (und Dotierung) in eine echte Ehe transferiert werden konnte. Es gehört schon viel Phantasie dazu, hieraus die Aussage abzuleiten, eine Friedel sei freien Standes.

Die Friedel besass nach Meyer den Status einer Hausfrau mit Schlüsselgewalt. Den einzigen Quellenbeleg für diese Kernaussage der Friedelehen-Theorie findet Meyer im Jütischen Landrecht von 1241, das bis 1683 für den dänischen Bereich Geltung besass. Der Wortlauf des Textes benennt genau den zu verhandelnden Sachverhalt: Eine Beischläferin, die die Stellung einer Hausfrau einnimmt, da eine solche nicht existiert, wird nach dreijährigem ausserehelichem Verhältnis zur rechtmässigen Ehefrau „befördert“. Schon Jacob Grimm erkannte in diesem Rechtssatz die Transformierung eines Konkubinats in eine echte Ehe. Keineswegs ist der Interpretation Meyers zu folgen, eine Friedelfrau habe die Position einer Hausfrau mit Schlüsselgewalt besessen. Methodisch abzulehnen ist die Theorienbildung auf der Grundlage eine einzigen, späten, geographisch in ihrem Geltungsbereich begrenzten Quelle, und ihre Übertragung auf andere, viel frühere Zeiten und Rechtsgebiete. Eine der Kernaussagen der Meyerschen Friedelehen-Theorie basiert einzig auf dieser anfechtbaren Quelle. Die Behauptung, eine Friedelfrau besässe den Rechtsstatus einer rechten Ehefrau ist damit ebenso unhaltbar wie alle weiteren, von ihr abgeleiteten Thesen.

Die Aussage, eine Friedel habe Anspruch auf eine Morgengabe besessen, stütz Meyer auf Sekundärliteratur. Rietschel schreibt an der von Meyer zitierten Stelle gerade nicht von der Friedel, sondern von der unfreien Kebse, zu deren Versorgung nach dem Tod des Mannes die Morgengabe „eine Rolle gespielt haben dürfte.“ Pollock und Maitland, englische Rechtshistoriker des 19. Jahrhunderts, auf die Meyer hier zusätzlich verweist, handeln an der angegebenen Stelle u. a. von den Eheschliessungsgewohnheiten der heidnischen Dänen zum Zeitpunkt ihres Einfalls in das angelsächsische England. Obwohl unter ihnen eine Morgengabe bereits üblich war, galt dies in den Augen der Kirche – so Pollok und Maitland – nicht als ausreichender Beweis für die Schliessung einer rechten Ehe. Nicht ganz eindeutig ist der zeitliche Bezug der Autoren, die innerhalb eines Absatzes die Zeit vom 7. bis zum 11. Jahrhundert (Knut der Grosse) abhandeln. Von Friedelehen ist nicht die Rede. Meyer nimmt schlicht an, dass es sich bei den Beziehungen der heidnischen Normannen um solche gehandelt habe.

Des weiteren behauptet Meyer, die Tradition der Überreichung einer Morgengabe nach der Hochzeitsnacht sei von der Friedelehe auf die Muntehe übergegangen. Auch dies ist als reine Vermutung zu bezeichnen, für die Meyer nur widersprüchliche Belege anführen kann.
Teilweise widerspricht er sich hierin sogar selbst, so bei der Heranziehung des Tacitus bald für diese, bald für eine gegenteilige These. Die in der „Germania“ des Tacitus beschriebene Eheschliessung der Germanen identifizierte er zunächst als Muntehe, später als Friedelehe. Die dort erwähnte „dos ex marito“ bezeichnete er zunächst als Gegenleistung für die Munt, später als Morgengabe.

In der Dotierung von Ehefrauen nach sächsischem Recht erkannte Meyer eine Morgengabe, das sie neben dem Brautpreis stehe. Wahrscheinlich meinte er damit das Strafgeld, das der Frauenräuber zahlen musste. Nicht im entferntesten besteht ein Bezug zur Morgengabe.

Der zu weiteren Beweisführung herangezogene Sachsenspiegel des Eike von Repgow behandelt diese Ehegabe entgegen der Annahem Meyers für die Muntehe. Meyers Interpretation: „Es handelt sich hier um die Friedel, die den ‚weichenden Erben’ heiratet, der für sich selbst einen Hof errichtet oder erwirbt und die Gattin als Stammmutter einer neuen Sippensiedlung zur Herrin des Hauses macht.“

Ebenfalls allein auf Projektion zeitlich wie geographisch weit entfernter Sachverhalte beruht seine Interpretation der – nur konstruierbaren, wie er selbst zugibt – ‚Erbtochterehe’ als Friedelehe, bei dem der Mann in Haus und Familie der Frau eintrat. In einer solchen Ehe stand die Frau nicht unter der Munt ihres Mannes, sondern war ihm gleichberechtigt. Als Beweis führ Meyer das griechische Recht an, das schon die manusfreie Ehe gekannt habe. Er belegt dies anhand von Schriftzeugen des römischen Rechts. Die moderne „Erbtochterehe“, beispielsweise bei reichen Bauern, könne man ohne „Bedenken … in die germanische Urzeit zurückversetzen.“

Die griechische „Erbtochterehe“, die Meyer hier zu Beweis führt, war entgegen seiner Definition ganz und gar nicht von Vorteil für die Erbtochter. Weder zeigen sich hier – so Meyer – mutterrechtliche Relikte noch ist die „Erbtochterehe“ auch nur entfernt mit seiner Friedelehe zu vergleichen. Besass ein Mann keine männlichen Nachkommen, Brüder oder einen noch lebenden Vater, so wurde der Nachlass auf eine eheliche Tochter übertragen, mit der Auflage, dass der nächste männliche Verwandte sie heiraten musste. Hierauf besass dieser einen Rechtsanspruch, sogar, wenn die Erbtochter schon verheiratet war – diese Ehe wurde gelöst. Nicht die Erbtochter erbte, sondern sie wurde ererbt, denn ihr Sohn sollte den fehlenden männlichen Erben ersetzen. Wie bei jeder Erbschaftsfolge, die nicht vom Vater auf den Sohn überging, fand die Vergabe der Erbtochter in einem Gerichtsverfahren statt. Die Frau war reines Verhandlungsobjekt, ihre Interessen wurden weitaus weniger gewahrt als in der germanischen Muntehe.

Diese „Einheiratshypothese“ Meyers bezeichnete schon Rudolf Hübner als „gewaltsame und nicht überzeugende Konstruktion.“ Er bezweifelete einen Ehedualismus, der im Falle der Friedelehe ein Überrest mutterrechtlicher Rechtsformen sei und sich in eine patriarchalisch gewordene Gesellschaft hinübergerettet habe. „Unter jedem System wird das Leben zu Ausnahmen führen. Aber wir erblicken doch auch heute in der Ehe jenes einheiratenden Bauern kein Mutterrecht und können es nicht, weil der vaterrechtliche Aufbau unserer Familie in anderen Zügen zweifelsfrei zutage tritt“.

Die gleichberechtigte Stellung der Frau in der Friedelehe sei unter anderem an der leichten Scheidbarkeit durch öffentliche Erklärung zu erkennen. Diese Trennung auf gegenseitigem Einverständnis rekonstruierte Meyer – wie er selbst sagt – mittels der „besonders altertümlichen Quelle“ des Mühlhauser Reichsrechtsbuchs, einer privaten Überarbeitung des Stadtrechts von Mühlhausen in Thüringen, die nicht älter als der Sachsenspiegel datiert.

Meyer übersetzt die Redewendung „Liet abir ein man bie eimi wibi“ in Kapitel 4.12 mit „Steht aber ein Mann mit einem Weibe im Geschlechtsverkehr“ in Kap. 4.1. jedoch folgendermassen: „Liegt aber ein Mann bei einem Weib (hier Weibsperson).“ Das Kapitel 4.1. handelt von Vergewaltigung und deren Bestrafung. Die Vergewaltigung sollte sich mit Geschrei und zerrissenen Kleidern den Nachbarn zeigen, damit sie bei einer Anklagen auf Zeugen zurückgreifen konnte. Meyers Textbeleg 4.12 dagegen regelt den Fall eines Beischlafverhältnisses, aus dem sich die Frau – wiederum mittels Zeugen – auf mehr oder weniger ehrenhafte Weise befreien wollte. Die Zeugen sollten ihr helfen, den weiteren Ansprüchen des „Liebhabers“ zu entgehen, der sich bei Zuwiderhandlung einer Vergewaltigung schuldig machen würde, die sie dann wiederum durch „Gerüfte“ kundbar machen musste. Ohne die Hinzuziehung von Zeugen wäre sie dem Mann auch weiterhin als „Beischläferin“ verpflichtet. Dies spricht nun eindeutig für die starke Autorität des Mannes, vom den sich die Frau eben gerade nicht leicht lösen konnte. Die rechtlose Stellung einer Geliebten, die sich zudem „Schande, Sünde und Leid“ aussetzte, kommt hier zur Geltung. Die Redewendung „liegt ein Mann bei einem Weibe“ – nicht spricht dafür, hier anders zu übersetzen als im Vergewaltigungsparagraphen 4.1 – zeigt ausdrücklich die sexuelle Seite der Beziehung.

Unterzieht man der Beweisführung Meyers einer kritischen Prüfung, so ist sie schon aufgrund methodischer Unzulässigkeit abzulehnen. Allein auf Rückschlüsse, die er aus – strittigen – Quellenaussagen viel späterer Zeit zog, basieren Meyers Kernthesen. Meyer kann nicht damit überzeugen, dass die Friedelehe eine Eheform unter Freien und Gleichberechtigten war, die auf gegenseitigen Konsens beruhte, in der die Frau eine Morgengabe erhielt und den Status einer Hausfrau mit Schlüsselgewalt besass. Die Friedelehe ist ein Konstrukt.

Neben dem herrschenden Zeitgeist der Germanenverherrlichung, besonders um 1940, war ein Grund für die kritiklose Akzeptanz der Friedelehe sicher die Gängigkeit und Regelhaftigkeit der Thesen, die anscheinend besonders gern von Rechtshistorikern angenommen wurde. Gleichzeitige waren sie es, die für eine Institutionalisierung der Friedelehe mittels ihrer Handbücher sorgten. Eine Regel, eine Gesetzmässigkeit war gefunden und wurde nur zu gern rezipiert.
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11.09.2017, 01:26
Beitrag: #19
RE: Die Friedelehe
Ein paar Fragen

Pippin der Mittlere war seit etwa 675 mit Plektrudis verheiratet. Karl Martell wurde um 690, also während der Ehe von Plektrudis und Pippin, von Chalpaida geboren. Chalpaida gilt als Friedelfrau. Wenn es aber keine Friedelehe gab, kann Chalpaida rechtlich nur als Konkubine Pippins gelten. Kann es sein, dass Pippin seine Beziehung zu Chalpaida bzw. den Rang seiner Geliebten höherstellte, um die Karriere seines Sohnes sicher zu stellen. D.h. wenn Chalpaida keine Friedelfrau war, könnte ihre Stellung ähnlich einer Mätresse gewesen sein, deren Söhne weltliche (militärische) Karrieren machen konnten, wie z.B. der Herzog von Berwick oder der Marechal de Saxe?

Eine zweite Frage ist, ob das Konstrukt der Friedelehe von den Karolingern erfunden und dann auch praktiziert wurde. Die Herkunft aus einer Friedelehe hat sicher Karl Martell geholfen, sich als Hausmeier und Nachfolger zu behaupten. Oder sollte man es so sehen, dass die Karolinger ihren Aufstieg NUR den Leistungen Karl Martells zu verdanken haben und letztlich seine Herkunft egal wäre? Hätte er seine Karriere als unehelicher Sohn machen können, wenn seine Mutter eine Schweinemagd - wie z.B. bei Francisco Pizarro - wäre?

Arnulf von Kärnten soll aus der Verbindung von Karlmann von Ostfranken und einer Adligen namens Liutswin entstammen. Diese Liutswin gilt ebenfalls als Friedelfrau. Kann es nicht sein, dass Karlmann tatsächlich mit Liutswin verheiratet war? Denn warum sollte der spätere Karl III. seinen Neffen Arnulf nicht als solchen anerkennen, wenn er nur von einer Friedelfrau oder Konkubine abstammte. Das Beispiel um Lothar II. und dessen Beziehungen zur Friedelfrau/Konkubine Waldrada und zur Ehefrau Theutberga zeigt doch, dass eine fehlende eindeutige Legitimität erhebliche Probleme bringt, wie z.B. für Lothars Sohn Hugo von Lothringen (oder von Elsass). Ähnlich wie es Hugo erging es auch König Zwentibold von Lothringen, der nur der Sohn einer slawischen Geliebten war und dessen Herrschaft nach dem Tod seines Vaters zusammenbrach.

Die Liudolfinger/Ottonen haben offensichtlich keine Friedelehen praktiziert bzw. gekannt. Heinrich I. war zweimal verheiratet, seine erste Ehefrau Hatheburg von Merseburg schob er in ein Kloster ab, um danach seine zweite Ehefrau Mathilde zu heiraten. Hatheburgs Güter behielt Heinrich aber ein. Mit dem Verstoß Hatheburgs büßten aber auch deren Sohn Thankmar seinen gesellschaftlichen Rang ein. Die Kinder aus Heinrichs zweiter Ehe waren alle besser gestellt als sein Sohn Thankmar aus erster Ehe. Otto I. setzte seinen unehelichen Sohn Wilhelm als Erzbischof von Mainz ein.

Kann man davon ausgehen, dass Meyers Thesen nach 1940 ins Schema passten, da bestimmte NS-Größen wie Himmler und Bormann selbst Beziehungen zu Zweitfrauen unterhielten?

"Geschichte erleuchtet den Verstand, veredelt das Herz, spornt den Willen und lenkt ihn auf höhere Ziele." Cicero
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11.09.2017, 10:53
Beitrag: #20
RE: Die Friedelehe
"Friedelfrauen" gehen m.E. offensichtlich auf Meyers Konstrukt zurück. In zeitnahen Quellen taucht weder der Begriff und schon gar nicht die beschriebene Eheform (auch nicht später) auf. Es scheint bei den Karolingern lediglich Unklarheiten zwischen ehelich und nichehelich gegeben zu haben - aber dies, soweit ich es beurteilen kann, eigentlich nur im Fall von Pippin dem Buckligen, dem ältesten Sohn von Karl den Grossen.

Was Pippin den Mittleren betrifft, so waren, folgt man den zeitnahen Quellen, sowohl Plektrudis als auch Chalpais Ehefrauen. Gemäss Fredegar war Karl Martell ein ehelicher Sohn von Pippins zweiter Frau Chalpais. Die Söhne von Pippins erster Frau Plectrudis waren Drogo und Grimoald. Die Mütter der ausserehelichen Kinder Pippins (z.B. Childebrand) sind namentlich nicht bekannt. Wieso jetzt eine der beiden Frauen - oder beide - sogenannte "Friedelfrauen" gewesen sein sollen, dafür gibt es absolut keine Hinweise - ausser natürlich den Hypothesen Meyers und seiner Befürworter.
http://fmg.ac/Projects/MedLands/FRANKSMa...iedied714A

Arnulf von Kärnten gilt, soweit mir bekannt, unbestritten als ausserhelich. Wenn keine ehelichen, männlichen Erben vorhanden waren war es auch noch im späteren Mittelalter oft kein Problem, uneheliche Nachkommen zu leigitimieren und erbberechtig zu machen (Visconti, Avis, Bragnaça etc.)
http://fmg.ac/Projects/MedLands/GERMANY,...lfdied899A

Zwentibold, der König von Lothringen, wiederum war ein unehelicher Sohn von Arnulf von Kärnten und konnte trotzdem König werden. Da brauchte es auch keine "Friedelmutter".
http://fmg.ac/Projects/MedLands/GERMANY,...lfdied899B

Ein Streitpunkt bleibt die erste Ehe Karls des Grossen - im Zusammenhang mit der Legitimität Pippin des Buckligen. Aber auch hier geht es aber im Wesentlichen darum, ob es sich bei dem Verhältnis umd eine Ehe oder um ein Konkubinat gehandelt hat (obwohl hier, als einziges Beispiel, ein Konstrukt wie "Friedelehe" passen würde resp. Sinn ergäbe).

Die Problematik ist folgende. Die Mutter von Karls ältestem Sohn Pippin dem Buckligen, Himiltrud, wird sowohl von Einhard als auch Paulus Diaconus (zeitgenössische Chronisten) als Konkubine bezeichnet - ebenso wie die späteren Lorscher Annalen. Paulus Diaconus bezeichnet Hilmiltrud als Adlige und ihre Beziehung zu Karl als "vor der legalen Ehe". Da nun nach salischem Recht aussereheliche Söhne nicht erbberechtigt waren (sofern sie nicht legitimiert wurden), sollte also klar sein, dass Pippin der Bucklige keine Erbrechte besass.

Was dabei nicht zusammen passt, ist der Aufstand Pippins des Bulckligen im Jahr 793. Wenn sein unehelicher Status zweifelsfrei festgestanden hätte, hätte er wohl erst gar keinen Aufstand versucht, um seine Rechte durchzusetzten - zum Mindesten hätte er aber keine Anhänger und Unterstützer gefunden. Weiter ist es auch bemerkenswert, dass er, als Ausserehlichen auf den karolingischen Leitnamen "Pippin" getauft wurde. Aussereheliche Söhne der Karolinger hiessen in der Regel weder Karl, noch Ludwig noch Pippin sondern Drogo, Grifo oder eben auch Arnulf (Arnulf von Kärnten).

Ein weiterer Punkt, der nicht in die aussereheliche Geburt Pippins passt, ist der Standpunkt der Kirche. Sie sah Karls Verhältnis zu Himiltrud offenbar ebenfalls als legitim an. Als Karl sich von Himiltrud trennte, um eine namentlich unbekannte Tochter des Langobardenkönigs zu heiraten, erkärte Papst Stephan III das dies aufgrund der Unauflösbarkeit der Ehe nicht möglich sei. Also interpretierte zum Mindesten der Papst das Verhältnis Karls zu Himiltrud als ehelich. Nun befand sich Stephan III aber zu jenem Zeitpunkt in einer machtpolitischen Auseinandersetzung mit der ihn bedrängenden "treulosen und stinkenden Langobarden", weshalb er natürlich gegen eine eheliche Verbindung Karls mit dem Langobardenkönig war. Aus diesem Grund war es natürlich naheliegend, Karls Verhälntis zu Himiltrud (die er namentlich offenbar nicht einmal kannte) als legitime Ehe zu erklären.

Ob Karls Verhältnis zu Himiltrud als Konkubinat oder Ehe interpretiert werden muss, ist bis heute offen.
Man darf spekulieren resp. den Verdacht aufkommen lassen, dass hier ein Bruder (Ludwig der Fromme) dem anderen Nicht-Ehelichkeit unterstellt hatte, um seine eigenen Ansprüche durchzusetzten, und der auch Schreiber (Einhard, Paulus Diacouns) fand, welche dies für die Nachwelt festhielten. Dass es sich bei Himiltrud um eine "Friedelehe" gehandelt hat, dafür fehlt jeglicher Hinweis. Auch als ein von den Karolinger lanciertes Konstrukt gibt es keine Indizien für die Friedelehe.

Ich verstehe deine Skepis gut, denn mir ist es vor einem Jahr auch schwer gefallen, mich von der Idee einer "Friedelehe" zu verabschieden. Das Konstrukt ist eben gut durchdacht, in sich logisch schlüssig und enthält zum Mindesten Ansätze zum Ideal der Gleichberechtigung. Leider erweisen sich Meyers zitierte Stellen in den Quellen und Sagas als unbrauchbar - resp. sie stehen in keinerlei nachweisbarem Verhältnis zu seinem definierten Konstrukt einer urgemanischen Ehe.
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